b) Baubewilligungspflichtig sind insbesondere auf Dauer angelegte Bauvorhaben, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen (Art. 1a Abs. 1 BauG). Auch die Zweckänderung einer Baute unterliegt der Baubewilligungspflicht (Art. 1a Abs. 2 BauG). Das Unterhalten und Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anlagen bedarf nur dann keiner Baubewilligung, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst.