a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie wollten die Grube als Lager für Gartenwerkzeug, Rasenmäher und Autoräder und als Abstellplatz für einen Druckluftkompressor nutzen. Die Grube, welche bloss ein Volumen von ca. 2 m3 aufweise und vollständig abgedichtet sei, stelle eine bewilligungsfreie Nebenanlage dar bzw. eine bewilligungsfreie bauliche Änderung im Gebäudeinnern.