Mit E-Mail vom 22. September 2017 fragten die Beschwerdeführenden bei der Gemeinde an, ob die Grube rein baurechtlich erlaubt sei und sie beispielsweise als Lagerraum dienen dürfe. Die Gemeinde antwortete den Beschwerdeführenden, die Grube würde zu einer nicht bewilligungsfähigen Umnutzung des Werkraumes führen, da sie die Grube zum Arbeiten am Unterbau von Fahrzeugen verwenden könnten. Die Gemeinde wies die Beschwerdeführenden aber auf die Möglichkeit hin, eine Projektänderung einzureichen. Im Falle eines Bauabschlags seien sie jedoch zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet.