1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Folgender Teil von Ziffer 4.4 des Gesamtbauentscheids des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 27. Dezember 2016 wird aufgehoben: „Bedingungen bezüglich: Erschliessung Die Fahrbahnbreite von 4.20 m auf der Zufahrtstrasse via A.________ - B.________ - C.________ - D.________ ist bis zur Inbetriebnahme des Entsorgungswerkhofes wiederherzustellen." 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung