b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend. Die Verfahrenskosten bestehen im vorliegenden Fall aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG13), welche gestützt auf Art. 19 GebV14 auf Fr. 600.00 festgesetzt wird. Das Regierungsstatthalteramt ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG. Ihm können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). c) Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). 13 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (BSG 155.21)