f) Das TBA OIK IV wies in seinem Bericht vom 30. März 2017 schliesslich darauf hin, eine Reduktion der Betriebszeiten des Entsorgungswerkhofs an den Samstagen würde den Befürchtungen der Einsprechenden betreffend Mehrverkehr mehr entgegenkommen. Weil sich die Einsprechenden im Beschwerdeverfahren vor der BVE nicht vernehmen liessen und die Öffnungszeiten des Entsorgungswerkhofs nicht Streitgegenstand sind, steht der BVE eine Überprüfung der Öffnungszeiten nicht zu. Die Beschwerdeführerin nahm den 12 Vorakten, pag. 54 RA Nr. 110/2017/15 10