Damit würde sich selbst bei Annahme einer unzureichenden Verkehrssicherheit die Frage stellen, ob die angeordnete Verbreiterung auf 4.20 m geeignet wäre, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Dies kann dem Gesagten zufolge allerdings offen bleiben. e) Weil die Brandbekämpfung unbestritten gewährleistet ist, sind die Voraussetzungen von Art. 5 Bst. a BauV erfüllt. Die bestehende strassenmässige Erschliessung zum Entsorgungswerkhof genügt demnach den gesetzlichen Vorschriften.