d) Zur zweiten Voraussetzung von Art. 5 Bst. a BauV, der Verkehrssicherheit, führte das TBA OIK IV aus, diese sei mit der bestehenden Situation grundsätzlich gewährleistet. Der überzeugenden Fachmeinung des TBA OIK IV kann gefolgt werden: Zunächst haben die strittigen Abschnitte vor allem dem privaten Personenverkehr zu genügen; die Kehrichtfahrzeuge werden über eine andere Route geleitet. Das TBA OIK IV konnte sich ein Bild vor Ort machen und kam zum Schluss, das seitliche Lichtraumprofil gemäss Art. 83 SG sei durchgehend hindernisfrei, weshalb ein Ausweichen bei Gegenverkehr bereits heute möglich sei. Diese Feststellung der Fachbehörde stimmt mit dem