c) Das TBA OIK IV erachtet die erste Voraussetzung von Art. 5 Bst. a BauV, die insgesamt verhältnismässig geringe Mehrbelastung, generell dann als erfüllt, wenn die Verkehrszunahme weniger als 10% beträgt. Zwar kann die konkret verursachte Mehrbelastung durch den Entsorgungswerkhof vorliegend nicht exakt vorhergesagt werden. Gemäss den Ausführungen des TBA OIK IV wird sie jedoch insgesamt verhältnismässig gering ausfallen. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar: Angesichts der Öffnungszeiten des Entsorgungswerkhofs von nicht mehr als zwölf Stunden pro Woche ist nicht von einer erheblichen Zunahme des Durchschnittsverkehrs auszugehen.