Zudem kann der Flächenverbrauch reduziert werden. Wir sehen im vorliegenden Fall in einer Fahrbahnbreite von durchgehend 4.20 m keine wesentlichen Vorteile für Verkehrssicherheit oder Anwohner. Wir erlauben uns den Hinweis, dass den Anliegen der Einsprechenden eine Reduktion der Betriebszeiten am Samstag wahrscheinlich mehr entgegenkommen würde […]." b) Die erschliessungsrelevanten Strassenabschnitte für den vor allem strittigen Privatverkehr sind gemäss TBA OIK IV das C.________ und der D.________. Diese 10 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) RA Nr. 110/2017/15 8