Während also die Vorgaben an eine neue Erschliessungsstrasse bei besonderen Verhältnissen eine Herabsetzung der Fahrbahnbreite bis auf 3 m zulassen (Art. 7 Abs. 3 BauV), enthält Art. 5 BauV für bestehende Erschliessungsstrassen keine Vorgabe zur Fahrbahnbreite. Sofern die genannten Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind, kann eine bestehende Erschliessungsstrasse deshalb sogar weniger als 3 m breit sein.9 4. Erschliessung: Ausführungen der Fachbehörde und Würdigung a) Das TBA OIK IV führte in seinem Fachbericht zur strassenmässigen Erschliessung des Entsorgungswerkhofs vom 30. März 2017 einleitend aus, die von der Gemeinde