c) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, eine Wiederherstellung der ursprünglichen Fahrbahnbreite auf 4.20 m sei notwendig für eine genügende verkehrsmässige Erschliessung des Entsorgungswerkhofs. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, der Entsorgungswerkhof sei mit der aktuellen Zufahrtstrasse bereits genügend erschlossen. Eine Verbreiterung der Fahrbahn auf durchgehend 4.20 m sei teuer und unverhältnismässig. Das bestehende Fahrverbot habe zudem nach wie vor Gültigkeit, womit es auch weiterhin nur Zubringern gestattet sei, die Strasse zu befahren. Ausserdem sei der Entsorgungshof nur dreimal pro Woche während weniger Stunden geöffnet.