3. Erschliessung: Ausgangslage und rechtliche Grundlagen a) Die Beschwerdeführerin sieht für den Privatverkehr eine Zufahrtsstrecke zum Entsorgungswerkhof via A.________ - B.________ - C.________ - D.________ vor. Diese Route befindet sich in einer Fahrverbotszone mit erlaubtem Zubringerdienst. Der Gewerbeverkehr inklusive den Kehrichtfahrzeugen wird ab dem D.________ über eine weitgehend andere Strecke geleitet, welche durch Industrie- und Landwirtschaftsgebiet führt. Die Lenkung des Verkehrs erfolgt mittels Signalisation. Der Entsorgungswerkhof soll jeweils dienstags und donnerstags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr und an Samstagen von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet sein.