c) Die von Amtes wegen zu prüfende strassenmässige Erschliessung setzt unter anderem eine ausreichende Fahrbahnbreite voraus. Die Vorinstanz hatte die Breite der Fahrbahn deshalb unabhängig von allfälligen Rügen der Einsprechenden zu beurteilen. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz erst anlässlich der Einigungsverhandlung auf die Thematik der Fahrbahnbreite aufmerksam wurde. Sie war auch zu diesem Zeitpunkt nach wie vor verpflichtet, Hinweise zur allenfalls ungenügenden strassenmässigen Erschliessung von Amtes wegen näher zu prüfen. Die Vorinstanz behandelte die Frage der ausreichenden Fahrbahnbreite zu Recht.