62 BauG entgegenstehen. Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen sein wird (Art. 7 Abs. 1 BauG). Die Baubewilligungsbehörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Erschliessung als Teil der baurechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen genügend ist.