a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Einsprecher des vorinstanzlichen Verfahrens hätten die angeblich ungenügende Fahrbahnbreite erst anlässlich einer Einigungsverhandlung und damit nach Ablauf der Einsprachefrist gerügt. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen auf den Standpunkt stellt, die Vorinstanz hätte die genügende Strassenbreite gar nicht prüfen dürfen, ist Folgendes festzuhalten: