Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen und Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen und Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). b) Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin durch die angefochtenen Nebenbestimmungen sowohl formell als auch materiell beschwert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Prüfung der Fahrbahnbreite durch die Vorinstanz