Zufahrtsstrassen anstatt die Bestimmungen für bestehende Zufahrten angewendet. Schliesslich sei die angeordnete Verbreiterung unverhältnismässig und die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise in die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin eingegriffen. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und edierte die Vorakten. Zudem stellte es den Einsprechenden eine Kopie der Beschwerde zu und gab ihnen Gelegenheit für eine Beteiligung als Partei am Beschwerdeverfahren. Es wies darauf hin, Stillschweigen gelte als Verzicht auf die Beteiligung am weiteren Verfahren. Die Einsprechenden liessen sich nicht vernehmen.