2. Gegen diese in Ziff. 4.4 des angefochtenen Entscheids statuierte Bedingung reichte die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2017 Beschwerde ein bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Die Beschwerdeführerin beantragt, die Bedingung sei aufzuheben und die bestehende Fahrbahnbreite sei im jetzigen Zustand zu belassen. Sie macht insbesondere geltend, die aktuelle Strasse sei genügend breit und die Einsprecher hätten im vorinstanzlichen Verfahren die Fahrbahnbreite erst nach abgelaufener Einsprachefrist gerügt. Auch sei nicht mit erheblichem Mehrverkehr zu rechnen. Die Vor-instanz habe weiter fälschlicherweise die Normen für neue