2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 9 Gewässerschutzbewilligung des AWA vom 12. September 2017 10 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (BSG 155.21) 11 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2017/159 8 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Zielebach, Baukommission, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier