a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als obsiegend. Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG10), welche gestützt auf Art. 19 GebV11 auf Fr. 800.-- festgesetzt wird. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG i.V.m Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- trägt demnach der Kanton. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Auflage in Ziff. IV.3.1. des Entscheids der Gemeinde Zielebach vom 30. November 2017 wird aufgehoben.