d) Die vom Beschwerdeführer erwähnten Buchteinteilungen und Stalleinrichtungen fallen demgegenüber grundsätzlich unter Art. 6 Bst. d BewD und sind bewilligungsfrei, soweit sie nicht mit einer Nutzungsänderung verbunden sind oder unter Art. 7 BewD fallen (vgl. E. 2.b). Vorliegend besteht zwar eine Nutzungsänderung, diese wurde mit Entscheid der Baubewilligungsbehörde Zielebach vom 30. November 2017 aber bewilligt. Ein Fall von Art. 7 Abs. 1 BewD liegt ebenfalls nicht vor: Mit den Stalleinrichtungen wird weder der Raum äusserlich verändert, noch die Erschliessung belastet.