Jede bauliche Massnahme ist einer individuellen rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Indem der Beschwerdeführer keine Baumassnahmen verlangte und solche in den Gesuchsunterlagen nicht abbildete, konnte die Vorinstanz auch keine entsprechende Beurteilung vornehmen. Die Bewilligung für die Umnutzung des Schweinestalls umfasst daher nicht gleichzeitig Baumassnahmen, welche auf die Umnutzung folgen sollen. Für künftige Baumassnahmen wird es daher Aufgabe des Beschwerdeführers sein, sich um die Zulässigkeit seines Tuns zu kümmern. 8 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N 13, 14 RA Nr. 110/2017/159 7