Dabei muss die Baubehörde das Vorhaben so beurteilen, wie es die Bauherrschaft zuletzt zur Bewilligung beantragt hat.8 Um das Bauvorhaben einer Beurteilung zugänglich zu machen, hat die Bauherrschaft das Projekt auf dem Baugesuch zu umschreiben und Pläne sowie allenfalls weitere erforderliche Unterlagen einzureichen (vgl. Art. 10 ff. BewD).