b) Hauptgegenstand eines Bauentscheids ist die Frage, ob und in welcher Form das zur Bewilligung vorgelegte Projekt ausgeführt werden darf. Die Baubewilligungsbehörde darf in einem Baubewilligungsverfahren nicht mehr bewilligen, als die Bauherrschaft beantragt. Die Behörde darf mit anderen Worten keine Bewilligungen von Amtes wegen erteilen.7 7 Vgl. BVR 2010 S. 433 E. 2.11; BVR 2007 S. 58 E. 6.3 RA Nr. 110/2017/159 6