Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2018 aus, die Erwartungshaltung könne nicht sein, dass mit der Bewilligung für die Tiergattungsänderung eine Allgemeinbewilligung für Änderungen im Innern einhergehe. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Buchteinteilung oder die erforderlichen Stalleinrichtungen seien allerdings zulässig.