3. Umfang des bewilligten Bauvorhabens / Bewilligungspflicht der Stalleinrichtungen a) Weiter unklar ist der Umfang der erteilten Bewilligung. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bewilligung der beiden alternativen Nutzungskonzepte müsse auch die jeweiligen Anpassungen im Stallinnern mitumfassen. So seien je nach Nutzungskonzept unterschiedliche Buchteinteilungen und Stalleinrichtungen erforderlich, was nun zulässig sein müsse.