Dieser gewollte Zweck wird, wie dargelegt, mit dem Wortlaut der angefochtenen Nebenbestimmung nicht erreicht. Auch eine anders formulierte Nebenbestimmung wäre für dieses Anliegen der Vorinstanz aber weder geeignet noch erforderlich: Der Beschwerdeführer hat auch ohne eine entsprechende Auflage die Pflicht, die Rechtmässigkeit künftiger Bauvorhaben sicher zu stellen. Dazu gehört es, Abklärungen zur Bewilligungspflicht eines Vorhabens zu treffen und, wo nötig, ein Baugesuch einzureichen. Die Auflage in Ziff. VI.3.1 des Bauentscheids vom 30. November 2017 ist daher ersatzlos aufzuheben.