des Beschwerdeführers daher nicht einer generellen Baubewilligungspflicht unterstellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die möglichen Vorhaben im Gebäudeinnern oder an der Aussenfassade realisiert werden sollen. Diese Anordnung einer generellen Bewilligungspflicht widerspricht zwingenden gesetzlichen Vorschriften und ist unzulässig. Die Vorinstanz wollte mit der Auflage offenbar sicherstellen, dass sie die Rechtmässigkeit eines künftigen Vorhabens vorgängig prüfen kann. Dieser gewollte Zweck wird, wie dargelegt, mit dem Wortlaut der angefochtenen Nebenbestimmung nicht erreicht.