d) Die Vorinstanz erklärt in der Auflage sämtliche Fassadenänderungen sowie Änderungen im Gebäudeinnern inklusive Lüftungsanlagen für bewilligungspflichtig. Ob ein Bauvorhaben baubewilligungspflichtig ist oder nicht, hängt nach dem Gesagten aber von den konkreten Umständen ab und erfordert eine einzelfallbezogene Beurteilung. Öffentlichrechtliche Vorschriften sind grundsätzlich zwingend und dürfen nicht abgeändert werden. Dies gilt auch für die Normen zur Baubewilligungspflicht. Art. 69 Abs. 3 BauG bestimmt denn auch explizit, dass es den Gemeinden untersagt ist, in der baurechtlichen Grundordnung Vorschriften für baubewilligungsfreie Bauvorhaben nach Art. 1b BauG zu erlassen.