Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2018 fest, mit der angefochtenen Auflage sei nicht gemeint, dass sämtliche Bauarbeiten im Gebäudeinnern baubewilligungspflichtig seien. Der Betreiber sei jedoch verpflichtet, bauliche Änderungen anzumelden, damit effektiv evaluiert werden könne, was baubewilligungspflichtig sei und was nicht. Auch das AGR führt in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2017 aus, das Vorhaben sei zwar zonenkonform und es seien nicht sämtliche Änderungen im Innern baubewilligungspflichtig, jedoch gehe damit kein «Blankoscheck» für Änderungen einher.