b) Mit der Auflage erklärt die Vorinstanz sämtliche Fassadenänderungen sowie Änderungen im Gebäudeinnern inklusive Lüftungsanlagen für bewilligungspflichtig. Nach Art. 1a Abs. 1 BauG sind baubewilligungspflichtig alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Baubewilligungspflichtig sind auch die Zweckänderung und der Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen (Art.