a) Baubewilligungen können mit Nebenbestimmungen, d.h. Bedingungen oder Auflagen, verknüpft werden (Art. 29 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 BauG). Auflagen sind Pflichten, die mit einer Baubewilligung verbunden sind.3 Nebenbestimmungen müssen gesetzmässig sein, d.h. sie müssen namentlich in einem engen sachlichen Zusammenhang zur erteilten Baubewilligung stehen sowie verhältnismässig sein. Verhältnismässig ist eine Nebenbestimmung nur dann, wenn sie zum Erreichen des angestrebten Ziels erforderlich, geeignet und für den Bauherrn zumutbar ist.