4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2017 sinngemäss an ihrem Entscheid fest, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 23. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein. Auf die Rechtsschriften und die eingeholten Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen