2. Mit Bauentscheid vom 30. November 2017 erteilte die Gemeinde Zielebach dem Vorhaben die Baubewilligung. In Ziff. IV.3.1 des Entscheiddispositivs ordnete sie unter dem Titel «Bedingungen und Auflagen» zudem Folgendes an: «Werden Änderungen an der Fassade oder im Innern des Gebäudes (Lüftungsanlage) C.________strasse D.________ geplant, sind diese baubewilligungspflichtig.» 3. Gegen die in Ziff. IV.3.1 des Bauentscheides vom 30. November 2017 verfügte Auflage reichte der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Streichung der Auflage betreffend das Gebäudeinnere (Lüftungsanlagen).