2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Betrag von Fr. 4'245.-- zu ersetzen. 14 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) RA Nr. 110/2017/157 8 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Interlaken, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben