Die Schwierigkeit des Prozesses ist aufgrund der umstrittenen Rechtsfragen höchstens als durchschnittlich zu werten. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 4'200.-- als angemessen. Dazu kommen die Auslagen von Fr. 45.--. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer daher die Parteikosten im Betrag von Fr. 4'245.-- zu bezahlen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Verfügung der Gemeinde Interlaken vom 30. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Interlaken zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.