In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 500.-- festgelegt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.12 Demnach ist der Beschwerdeführer für die Kostenverlegung als vollständig obsiegend zu betrachten und es sind für das Verfahren vor der BVE keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG).