b) Wird ein Bauabschlag, der gestützt auf Art. 24 Abs. 2 BewD ohne Bekanntmachung erfolgt ist, angefochten, darf die Beschwerdeinstanz keine Baubewilligung erteilen oder verbindliche Anordnungen treffen, weil sonst das rechtliche Gehör der zur Einsprache berechtigten Personen verletzt würde. Zudem könnten einspracheberechtigte Personen oder Organisationen den Beschwerdeentscheid nachträglich anfechten.10 Die BVE kann deshalb vorliegend die Sache nicht entscheiden, ohne das rechtliche Gehör der zur Einsprache berechtigten Personen zu verletzen. Zwar könnte sie die Bekanntmachung nachholen und das Einspracheverfahren durchführen und allenfalls erforderliche Fachberichte einholen.