Eingehender geprüft werden müsste vorliegend insbesondere das sachlich begründete Hauptargument des Beschwerdeführers. Ein klarer Fall liegt damit nicht vor. Die Gemeinde hätte daher nicht den Bauabschlag ohne Bekanntmachung im Sinn von Art. 24 Abs. 2 BewD erteilen dürfen. 6 Vgl. Beschwerdebeilage 8 7 Vgl. Vorakten Gemeinde, insb. Beilage 28 8 Vgl. Vorakten Gemeinde, insb. Beilagen 23 f. und 31 RA Nr. 110/2017/157 5 3. Rückweisung