Der Beschwerdeführer bringt als Hauptargument vor, dass vorliegend durchgehend eine Brandmauer und aufgrund des im Grundbuch eingetragenen Rechts, diese zu benutzen, ein entsprechendes Näherbaurecht bestehe. Er bringt zudem weitere Einwänden vor: Es sei kein Baugesuch notwendig, da es sich um einen Wiederaufbau handle, die Verweigerung der Zustimmung sei angesichts der Vereinbarung aus dem Jahr 1992 rechtsmissbräuchlich bzw. diese Zustimmung sei verbindlich, oder es sei eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Diese Einwände zeigen, dass der vorliegende Fall umstritten ist. Eingehender geprüft werden müsste vorliegend insbesondere das sachlich begründete Hauptargument des Beschwerdeführers.