Die Gemeinde geht vorliegend davon aus, dass gemäss Art. 212 Abs. 3 des Gemeindebaureglements (GBR) ein seitlicher Abstand von 5 m eingehalten werden muss, da die Überdachung die Tiefe von 13 m bzw. 18 m ab Baulinie im Sinne von Art. 413 Abs. 1 GBR nicht einhält. Einzig mit der Zustimmung der heutigen Eigentümerin der Nachbarparzelle Nr. K.________ dürfe die Überdachung an die Grenze gestellt werden (vgl. dazu A 141 Abs. 1 und 2 GBR). Eine solche liege nicht vor. Trotz Vermittlungsversuchen der Gemeinde unterzeichnete die Eigentümerin der Nachbarparzelle Interlaken Grundbuchblatt Nr. K.___