Angefochten sind ein Bauentscheid und eine Wiederherstellungsverfügung. Nach Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG4 können Bauentscheide und baupolizeiliche Verfügungen innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des vorinstanzlichen Entscheids beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Da die Abholungseinladung dem Beschwerdeführer erst am 8. November 2017 ins Postfach gelegt wurde und die Abholfrist bis 15. November 2017 lief, erfolgte die am 13. Dezember 2017 eingereichte Beschwerde fristgerecht. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Bauabschlag ohne Publikation