__ AG, Eigentümerin der benachbarten Parzellen Nrn. K.________ und L.________, an deren Brandmauer die Überdachung angebaut ist, erklärte sich auch nach Vermittlungsversuchen der Gemeinde nicht bedingungslos mit dem Vorhaben einverstanden.2 Ohne das Baugesuch bekannt zu machen, erteilte die Gemeinde mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 den Bauabschlag und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an. 2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: