1. September 2017, die nachträgliche Baubewilligung zu erteilen, da der Neubau in einem Hinterhof liege und im Strassenbild nicht in Erscheinung trete. Der Beschwerdeführer legte dem Baugesuch die "Zustimmungserklärung zum Bauvorhaben im kleinen Baubewilligungsverfahren (Art. 27 Abs. 3 BewD1)" sowie das Näherbaurecht zweier Eigentümerinnen der umliegenden Grundstücke Interlaken Grundbuchblatt Nrn. E.________ und F.________ (G.________ AG) sowie H.________ (I.________ AG) ein. Die J.________ AG, Eigentümerin der benachbarten Parzellen Nrn.