5. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 700.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 6. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, mit Beilage gemäss Ziff. 2, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin