BSG 154.21) 19 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 2; Art. 110 N. 5 RA Nr. 110/2017/155 12 2. Ein Satz der bewilligten Pläne und übrigen Projektänderungsunterlagen geht an den Beschwerdeführer. 3. Der Bauabschlag der Gemeinde Thun vom 21. November 2017 wird aufgehoben. Insofern wird die Beschwerde gutgeheissen. 4. Die erstinstanzlichen Baubewilligungskosten von Fr. 625.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für das Inkasso ist die Gemeinde zuständig.