Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten werden daher nicht erhoben. Es sind keine ersatzfähigen Parteikosten entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Parteikosten werden keine gesprochen. III. Entscheid