108 Abs. 1 VRPG). Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt nach Art. 110 Abs. 1 VRPG als unterliegende Partei. Als unterliegend gilt auch, wer den Einwänden der Behörden oder der Gegenpartei durch eine Projektänderung Rechnung trägt.19 Der Beschwerdeführer hat zwei Projektänderungen eingereicht, wodurch das Bauvorhaben bewilligungsfähig wurde. Insoweit wird er kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer hat somit die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen, ausmachend Fr. 700.‒. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art.