a) Unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer als Baugesuchsteller die amtlichen Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens zu tragen (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BewD). Diese belaufen sich gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Bauentscheids auf Fr. 625.‒ und bleiben dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig. 17 Formulare SB1 und SB2 abrufbar unter www.jgk.be.ch > Baubewilligungen > Formulare / Baugesuche RA Nr. 110/2017/155 11